Satzung des MSC Rodenstein e.V.

 

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§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. (1)Der am 12. Juni 1968 in Fränkisch-Crumbach gegründete Club führt den Namen


  1. „Motorsportclub (MSC) Rodenstein Fränkisch-Crumbach“ Er hat seinen Sitz in Fränkisch-Crumbach    
    und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Michelstadt eingetragen.


  1. (2)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2

Zweck und Ziele


  1. (1)Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.


  1. (2)Der Club fordert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen sport-gesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.


  1. (3)Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrsicherheit geeignet erscheinen, z. B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Kart- und Automobilturniere.


  1. (4)Mittel des Clubs sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


  1. (5)Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.


  1. (6)Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§3

Mitgliedschaft


  1. (1)Jedermann kann Mitglied des Clubs werden.


  1. (2)Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind geschäftsunfähig. Daher müssen die Eltern für diese die Erklärung zum Vereinsbeitritt abgeben. Minderjährige vom vollendeten 7. bis 18. Lebensjahres sind beschränkt geschäftsfähig. Deren Beitrittserklärung bedarf der Einwilligung durch die Eltern.


  1. (3)Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.



§4

Aufnahme


  1. (1)Die Aufnahme in den Club muss bei diesem beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Mitgliedern, von denen eins dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.


  1. (2)Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt
    werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die
    Ablehnung unanfechtbar.




§5

Beiträge


  1. (1)Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag wird spätestens zum 01. Juli des Beitragsjahres fällig und sollte per Bankeinzug erfolgen.
    Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass sein angegebenes Konto genügend Deckung aufweist. Falls dies nicht zutreffen sollte, hat das Mitglied die Gebühren für die Rücklastschrift zu übernehmen.
    Der Jahresbeitrag beträgt 15,00 Euro/Person. Bei Ehegatten und Lebenspartnern beträgt der Familienbeitrag 12,50 Euro/Person. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.


  1. (2)Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag folgende Beitragsvergünstigungen zu gewähren:


  2. Schwerbehinderte ab 50 %, Auszubildende, Schüler, Studenten, Bundeswehr- und        
    Ersatzdienstleistende haben den halben Jahresbeitrag zu entrichten.


         Die Voraussetzungen hierfür sind vom Antragsteller nachzuweisen.



§6

Beendigung der Mitgliedschaft


  1. (1)Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.


  1. (2)Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn


  1. a.das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,

  2. b.die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.


  1. (3)Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.



§7

Organe


  1. Die Organe des Clubs sind:


  2. a.die Mitgliederversammlung

  3. b.der Vorstand



§8

Mitgliedsversammlung


  1. (1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch Bekanntmachung durch die Presse ( Odenwälder Echo ) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.


  1. (2)Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:


  1. a.Bericht des Vorstandes

  2. b.Bericht des Rechnungsprüfers

  3. c.Feststellung der Stimmliste

  4. d.Entlastung des Vorstandes

  5. e.Wahlen

  6. f.Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

  7. g.Anträge mit Inhaltsangabe

  8. h.Verschiedenes



§9

Durchführung des Mitgliedsversammlung


  1. (1)In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht. Ein geschäftsunfähiges Mitglied kann jedoch nicht selbst abstimmen, es hat kein Stimmrecht. Das Stimmrecht könne die Eltern, als gesetzliche Vertreter, für den Geschäftsunfähigen ausüben. Nur hier ist Stimmübertragung zulässig. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder haben ein Stimmrecht, da die Einwilligung der Eltern zum Vereinsbeitritt regelmäßig die im Voraus erklärte Einwilligung zu allen Handlungen mit umfasst, die der Minderjährige in Ausübung der Mitgliederrechte vornimmt.


  1. (2)Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmungen mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel.
    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


  1. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:


  2. a.Satzungsänderungen

  3. b.die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

  4. c.Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

  5. d.Auflösung des Clubs


  1. (3)Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.


  1. (4)Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.


  1. (5)Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.



§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung


  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

  2. a.auf Anordnung des Vorstandes des Clubs

  3. b.auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.



§ 11

Der Vorstand


  1. (1)Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  2. 1.der/die Vorsitzende

  3. 2.der/die stellvertretende Vorsitzende

  4. 3.der/die Schatzmeister/in

  5. 4.der/die erste Sportleiter/in

  6. 5.der/die zweite Sportleiter/in

  7. 6.der/die Schriftführer/in

  8. 7.der/die Jugendleiter/in

  9. 8.der/die Verkehrsleiter/in

  10. 9.der/die Pressereferent/in


  1. Der Vorstand soll sich aus mindestens drei, höchstens aus neun Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.


  2. (2)Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorstandsvorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam.


  3. Der/die stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.


  1. (3)Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


  1. (4)Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.


  1. (5)Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jährlich scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern geführten.


  1. (6)Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.


  1. (7)Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs getätigten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.


  1. (8)Es können weitere Beisitzer von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.



§ 12

Rechnungsprüfer


  1. Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand begleiten. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.



§ 13

Satzungsänderung


  1. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.



§ 14

Auflösung


  1. (1)Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.


  1. (2)Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.



§ 15

Vermögensverwendung


  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „ADAC Luftrettungs- GmbH München“ zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.



§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand


  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Fränkisch-Crumbach.





  1. Fränkisch-Crumbach, den 30.01.1998
    Geändert am 26.02.2010


  1. gez. Heinz Muntermann                                    gez. Holger Mehlig

  2. (1. Vorsitzender)                                                (Schriftführer)